Kosten

Für Rechtssuchende ist es besonders wichtig das Kostenrisiko ihres Anliegens zu kennen. Vor einer Mandatierung gebe ich einen Überblick über die voraussichtlich anfallenden Kosten Ihres Falles. Vorab bieten die nachfolgenden Erläuterungen eine erste Orientierung.

Die Höhe der Anwaltsgebühr ist für gerichtliche sowie vorgerichtliche Tätigkeiten durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verbindlich geregelt. Hierbei richtet sich die Höhe der RA-Gebühren in vielen Fällen nach dem Streitwert sowie dem Umfang bzw. der Schwierigkeit der Sache.

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens setzen sich zusammen aus Ihren eigenen Rechtsanwaltskosten und den Gerichtskosten (Gebühren für das Tätigwerden der Gerichte).

In privatrechtlichen Angelegenheiten kommen zu Ihren Rechtsanwaltskosten und den Gerichtskosten regelmäßig auch die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite als weiterer möglicher Posten (anders etwa im Arbeitsrecht) hinzu – diese wären im Falle einer Niederlage nach dem Grad des Verlierens zu tragen.

Es wird jedoch nicht immer nach dem Streitwert abgerechnet. Bei der Abrechnung einer anwaltlichen Erstberatung (unabhängig vom Rechtsgebiet) und in strafrechtlichen Fällen dient anstatt des Streitwerts ein Gebührenrahmen als Grundlage zur Berechnung des RA-Honorars. Bei dieser Berechnungsmethode löst eine bestimmte Tätigkeit eine entsprechende Rahmengebühr aus – ungeachtet eines „wirtschaftlichen Wertes“ des zugrunde liegenden Rechtsstreits. Durchschnittliche Tätigkeiten führen dann zu einer sog. Rahmenmittelgebühr.
Über die konkrete Höhe der jeweiligen Rahmengebühr werden Sie im Zuge der Mandatierung aufgeklärt.

Statt der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) schließe ich auch individuelle Honorarvereinbarungen ab. Hier gilt dann, dass die gesetzliche Gebühr (streitwertabhängige Gebühr / Rahmengebühr) nicht unterschritten werden darf.


Erstberatung
Für die Erstberatung bestimmt das RVG eine Rahmengebühr mit einem Höchstbetrag von 190,00 Euro zzgl. USt.
Üblicherweise berechne ich – abhängig vom Aufwand – eine Erstberatungsgebühr zwischen 70,00 Euro und 150,00 Euro inkl. USt.
Auf nachfolgende Tätigkeiten in derselben Angelegenheit werden diese Gebühren innerhalb der folgenden zwei Jahre teilweise angerechnet.


Rechtsschutzversicherungen
Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, teilen Sie dies bitte möglichst schon bei der Terminvereinbarung mit. Da die Vertragsbedingungen der Police für eine Deckung entscheidend sind, sollten Sie bereits vorab mit Ihrer Versicherung Kontakt aufnehmen und sich eine Deckungszusage für die betreffende rechtliche Angelegenheit einholen.

Ich kann die Einholung der Deckungszusage auch für Sie übernehmen, jedoch müssen Sie berücksichtigen, dass Sie im Falle einer verweigerten Deckungszusage, die bereits entstandenen Kosten selbst zu tragen haben.


Beratungshilfe
Bei niedrigen Einkommensverhältnissen kann Beratungshilfe in Anspruch genommen werden.
Diese deckt sämtliche außergerichtlichen Tätigkeiten ab (in strafrechtlichen Angelegenheiten nur die Beratung nicht die Vertretung).

Bitte beantragen Sie bei der Rechtsantragstelle des für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgerichts einen Beratungshilfeschein. Sofern Ihnen dieser erteilt wird, müssen Sie bei mir lediglich eine Gebühr in Höhe von € 15,00 entrichten.

Es ist empfehlenswert, Beratungshilfe vor Inanspruchnahme der anwaltlichen Tätigkeit zu beantragen. Eine nachträgliche Beantragung ist noch bis zu vier Wochen nach dem anwaltlichen Tätigwerden möglich. Jedoch besteht dann für Sie das Risiko, dass die Beratungshilfe nicht bewilligt wird und Sie trotz geringer Einkommensverhältnisse selbst für die vollen Rechtsanwaltskosten aufkommen müssen, die sich dann auch nicht nach dem verminderten Gebührensatz der Beratungshilfe richtet.


Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe
Wird ein gerichtliches Verfahren notwendig, kann Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.

Über deren Bewilligung wird durch das zuständige Gericht entschieden.
Die Entscheidung hängt zunächst von Ihren Einkommensverhältnissen ab. Sollte Ihr zur Verfügung stehendes Einkommen die gesetzten Grenzen geringfügig überschreiten, so wird Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt. Die Höhe der Raten ist durch das Gesetz festgelegt und die Dauer der Ratenzahlungsvereinbarung darf 48 Monate nicht überschreiten.

Weiter muss hinzukommen, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist und ausreichend Aussicht auf Erfolg besteht.
Wird Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt, so werden Ihre eigenen Rechtsanwaltskosten und die Gerichtskosten von der Justizkasse übernommen – nicht jedoch die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite.

Eine Ausnahme besteht hinsichtlich der Deckung der Gerichtskosten, wenn Sie im Rahmen eines Vergleichs einen Teil der Gerichtskosten akzeptieren. Dann muss dieser Anteil trotz der gewährten Prozess-oder Verfahrenskostenhilfe von Ihnen übernommen werden.

Wird Ihr Verfahren vollends gewonnen, kommt es auf die Prozess- oder Verfahrfahrenskostenhilfe natürlich nicht mehr an, denn dann trägt die verlierende Partei die gesamten Kosten.

Sollten Sie das Verfahren verlieren, so müssen Sie selbst für die gegnerischen Rechtsanwaltskosten aufkommen, da nur Ihre eigenen Rechtsanwaltskosten sowie die Gerichtskosten durch die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe von der Justizkasse übernommen werden.

Sollten sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von vier Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erheblich verbessern, kann die Justizkasse die für Sie übernommenen Gebühren zurückverlangen.


Pflichtverteidigung im Strafrecht
Besonderheiten gelten jedoch im Strafrecht. Nur im sog. Adhäsions- sowie im Nebenklageverfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Für die Verteidigung Ihrer Rechte im Strafverfahren ist gesetzlich keine Prozesskostenhilfe vorgesehen. Lediglich dann, wenn ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung vorliegt, wird der betroffenen Person finanzielle Entlastung im Rahmen einer Pflichtverteidigung zuteil. Hierzu kläre ich Sie eingehend im Rahmen eines Beratungsgesprächs auf.